Aufenthaltssteuer

Grundlage der Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten auf dem Gemeindegebiet von Personen, die nicht in der Gemeinde ansässig sind.

  • Aufenthalte aus beruflichen Gründen sind von der Aufenthaltsabgabe befreit.
  • Ebenso befreit sind ausgewanderte Personen, die im AIRE-Register der Gemeinde eingetragen sind.
  • Die Eigentümer, Nutznießer, Vermieter und Entleiher von Unterkünften, die im Laufe des Jahres für zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken verwendet werden, sind verpflichtet dies der Gemeinde zu melden und die entsprechende Abgabe zu entrichten.

Der Tarif wird nach Kategorien (ob Zentrum oder ausserhalb des Zentrums) und nach Größe der Wohnung berechnet.

Die Aufenthaltsabgabe ist jährlich zu entrichten.

Die Aufenthaltsabgabe ist unabhängig von der Anzahl der Personen und der Nächtigungen zu entrichten.

Meldung einer Wohneinheit (101 KB) - .PDF

01.12.2022

DEU